Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 03/2022

1. Allgemeines

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht nur für das Vertragsverhältnis, in das sie einbezogen wurden, sondern auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, wenn wir auf keine anderen Geschäftsbedingungen verweisen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei unserer Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Kunden die Leistung an diesen vorbehaltlos ausführen.

2. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mit der Annahme eines Angebotes erklärt der Kunde verbindlich, die ausgewiesenen Leistungen bestellen zu wollen. Wir sind berechtigt, das mit der Bestellung des Kunden vorliegende Vertragsangebot innerhalb einer Woche nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich oder durch den Beginn der Bearbeitung der Bestellung erklärt werden.
  2. Soweit Ausweislich des Angebotes Leistungen Dritter Gegenstand des Auftrages sind, stehen diese unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Sollte die Leistungen aus Gründen nicht verfügbar sein, die für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, oder sollten wir unverschuldet von einem Lieferanten nicht beliefert werden, haben wir das Recht, uns insoweit von dem Vertrag zu lösen.
  3. Als Beschaffenheit unserer Leistung gelten nur die Angaben in unserem Angebot und etwaigen Anlagen zu diesem als vereinbart. Davon abweichende öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Leistung dar.

3. Termine

Angegebene Liefer- oder Leistungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet werden. Sofern die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen droht, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der eventuellen Dauer der Verzögerung informieren.

4. Datenerfassung auf dieser Website

  1. Für Leistungen mit dem Ziel einer Verbesserung der Platzierung einer Webseite in Suchmaschinen oder der Optimierung von Werbeanzeigen, schulden wir ein konkretes Bemühen nach besten Wissen und Gewissen und dem allgemein üblichen Stand der Technik, schulden jedoch keinen konkreten Erfolg. Die Platzierung von Suchergebnissen innerhalb eines Suchmaschinendienstes liegt im Ermessen des jeweiligen Suchmaschinenbetreibers und kann sich jederzeit durch eine Neugewichtung oder Änderung von Rankingfaktoren ändern. Wir werden für unsere Tätigkeit entsprechend die uns bekannten Faktoren für die Gewichtung der Suchergebnisse oder Anzeige von Werbung berücksichtigen, können jedoch nicht ausschließen, dass es durch eine jederzeit mögliche Änderung der Rankingfaktoren zu einer Änderung der Platzierung kommt.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, haben Verträge gemäß Absatz 1 eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Sie verlängern sich um jeweils weitere 12 Monate, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Im Übrigen ist das Recht zur Kündigung ausgeschlossen. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

5. Lieferung von Software sowie Webseiten

  1. Sofern die Lieferung einer Software oder einer Webseite (zusammen „Software“) auf Grundlage eines Pflichtenheftes vereinbart wurde, richtet sich die Lieferung nach diesem. Im Übrigen wird je nach Auftrag eine nach unserem Ermessen hinreichende Anforderungsliste für die Software gegen Vergütung erstellt oder wir erstellen die Software in der in Absatz 2 beschriebenen Systematik. Mit Abnahme der Anforderungsliste durch den Kunden ist diese verbindliche Vorgabe für unsere weiteren Leistungen. Sie kann im Laufe der Zusammenarbeit der Parteien jederzeit durch gemeinschaftliche Vereinbarung angepasst werden. Sofern für das Erstellen der Anforderungsliste keine Vergütung vereinbart sein sollte, fallen die für die Erstellung der Software vereinbarten Stundensätze an.
  2. Wenn die Software nicht auf Grundlage einer Anforderungsliste erstellt werden soll, erfolgt die Entwicklung nach dem agilen Entwicklungsmodell Scrum. Die Parteien benennen jeweils Projektmanager, die für die jeweilige Steuerung und Kontrolle des Projektes verantwortlich sind. Wir erarbeiten sodann mit dem Kunden zu Beginn der Tätigkeit in Form sog. User Stories die unterschiedlichen Nutzungen der Software durch die späteren Nutzer oder sonstige Anforderungen. Die Summe der initialen User Stories bildet das sog. Backlog, welches durch uns verwaltet wird. Aus dem Backlog wählen die Projektmanager sodann eine bestimmte Anzahl thematisch zusammenhängender User Stories, welche in einem ersten sog. Sprint in Software umgesetzt werden sollen. Mit Fertigstellung des Sprints führen wir dem Kunden die insoweit erstellte Software zur Prüfung vor, ob die Ziele des Sprints erreicht wurden. Die Projektmanager werden bei Nichterrichtung die Maßnahmen bestimmen, die für die Zielerreichung umgesetzt werden sollen. Bei Erreichung der Ziele bestimmen sie, welche User Stories im nächsten Sprint umgesetzt werden sollen. Sofern eine Partei bei der Umsetzung eines Sprints offene Themen entdecken oder Abstimmungsbedarf mit der anderen Partei haben sollte, erfolgt unverzüglich eine entsprechende Abstimmung der Projektmanager. Die Umsetzung der weiteren Sprints erfolgt wie vorstehend vereinbart. Diese Systematik wird beibehalten, bis die Entwicklung der Software abgeschlossen ist. Soweit Leistungen im Rahmen der Prüfung eines Sprints abgenommen wurden, kann die Endabnahme für diese Leistungen nur verweigert werden, wenn neue Mängel bei der Abnahmeprüfung auftreten.
  3. Der Kunde kann bis zur Abnahme der Software jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese technisch umsetzbar und uns zumutbar sind. Wir prüfen solche Änderungsverlangen innerhalb angemessener Frist und teilen dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen von Terminen in Form eines verbindlichen Angebotes mit. Wir werden während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die bisher beauftragten Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist uns schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen.
  4. Soweit nicht anders vereinbart schulden wir die Entwicklung von Software nach dem für diese üblichen Stand der Technik.
  5. Soweit nicht anders vereinbart, können wir über die zu verwendende Entwicklungsumgebung sowie über die Benutzung von Bibliotheken, Frameworks etc. frei entscheiden, solange deren Lieferung aus dem Auftrag geschuldet wird oder sie vom Kunden kostenfrei und zu üblichen Bedingungen erlangt werden können. Der Kunde ist zum Abnahmetermin darüber zu informieren, welche Bibliotheken etc. für die Erstellung der Software verwendet wurden, was für die ablauffähige Kompilierung erforderlich ist und wo die hierfür erforderlichen Programme, Frameworks etc. zum Download erhältlich sind.

6. Installation und Abnahme von Software

  1. Die Installation der Software zur Abnahme, sowie deren Parametrisierung, obliegt dem Kunden, sofern nicht anders vereinbart. Der Import von Daten in die von uns gelieferte Software erfolgt von uns nur durch uns mit entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung.
  2. Mit Installation der Software werden die Parteien für diese einen Abnahmetermin durchführen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für die Zwecke der Abnahme produktiv einzusetzen. Eine stillschweigende Abnahme ist erklärt, wenn der Kunde auf unsere schriftliche Aufforderung, binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung die Abnahme zu erklären oder die Abnahme verhindernde Mängel zu rügen, sich nicht entsprechend erklärt.
  3. Sofern die Parteien für einzelne Leistungen Teilabnahmen durchführen, ist für diese keine weitere Abnahme mehr erforderlich.

7. Rechte, Quellcode

  1. Der Kunde erwirbt mit Entrichtung des für die Software vereinbarten Entgelts das Recht, diese für die vertragsgemäßen Zwecke zu nutzen. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Übliche Sicherungskopien sind gestattet und gelten nicht als eigene Installation.
  2. Das Recht zur Bearbeitung und zur Übertragung oder Überlassung der Software oder der Nutzungsmöglichkeiten an dieser an Dritte (insb. Vermietung, Software as a Service) ist nicht mit übertragen; gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
  3. Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur befugt, wenn das Gesetz dies unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler an der Software beseitigt, hat er uns zu gestatten, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach dem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu.
  4. Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt. Er hat uns zuvor die Möglichkeit zu geben, in angemessener Frist die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung zu stellen, um Interoperabilität der Software mit anderer Hard- und Software herzustellen.
  5. Soweit die Software Open-Source-Software umfassen sollte, gelten für diese die jeweiligen Lizenzbestimmungen.
  6. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes der Software, sofern dies nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich ist. Dies gilt nicht für Open-Source-Software.
  7. Soweit dem Kunden vor vollständiger Bezahlung Nutzungsmöglichkeiten an der Software eingeräumt werden, sind diese jederzeit widerruflich.

8. Open-Source-Software

  1. Die von uns zu liefernde Software darf Open-Source-Software beinhalten. Abweichend von der sonst vereinbarten Übertragung von Rechten auf den Kunden erwirbt dieser an Open-Source-Software Rechte gemäß den für diese geltenden Lizenzbestimmungen.
  2. Wir werden dem Kunden mitteilen, welche Open-Source-Software unter welcher Lizenz Verwendung findet. Wir überlassen ihm diese entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Lizenz kostenfrei im Wege einer Schenkung. Unsere Haftung für Open-Source-Software richtet sich insoweit nach § 521 BGB. Die übrigen Regelungen dieses Vertrages zu Haftung und Mängeln finden auf Open-Source-Software keine Anwendung.

9. Lieferung einer Dokumentation

  1. Wir schulden die Lieferung einer Dokumentation der von uns gelieferten Software nur gegen entsprechende Vergütung. Mangels Vereinbarung fallen für die Erstellung einer zu liefernden Dokumentation dieselben Stundensätze an, die für deren Entwicklung vereinbart wurden.
  2. Wir sind berechtigt, eine Dokumentation des Quellcodes direkt in diesem vorzunehmen.

10. Teillieferungen

Wir sind zur Erbringung von Teillieferungen berechtigt, wenn dies dem Kunden nach den bei Vertragsabschluss erkennbaren Umständen zumutbar ist.

11. Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde verpflichtet sich, unsere Tätigkeit im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Insbesondere schafft er unentgeltlich alle ihm obliegenden technischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Er stellt uns auf unseren Wunsch alle Daten und Informationen aus seiner Sphäre zur Verfügung, die wir für den Vertragszweck von ihm benötigen. Während der Vertragsdauer wird der Kunde einen informierten und kompetenten Ansprechpartner benennen.
  2. Etwa vereinbarte Fälligkeiten und Fristen verlängern sich um die Zeit, in welcher der Kunde trotz Mahnung eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung verzögert oder sonst die Behinderung zu vertreten hat und dies unsere Leistungserfüllung behindert. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn wir bei unserem Mitwirkungsverlangen bereits eine angemessene Frist gesetzt haben oder ein Liefertermin vereinbart wurde.
  3. Der Kunde wird uns über Störungen oder Mängel unserer Leistung unverzüglich informieren und in diesem Rahmen die Störung oder den Mangel so präzise wie ihm möglich unter Angabe der ihm bekannten und zweckdienlichen Informationen beschreiben. Soweit der Kunde vernünftigerweise nicht in der Lage ist, uns diese Informationen zu überlassen, ist dies für unsere Leistungsverpflichtung unbeachtlich.
  4. Der Kunde gewährleistet, dass er an allen uns übergebenen Daten, Informationen, Dokumenten, Grafiken etc. die notwendigen Rechte hat und deren vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter oder Gesetze entgegenstehen. Er stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen uns wegen eines Verstoßes gegen Satz 1 geltend machen.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, von seinen Systemen eine aktuelle rücksicherbare Datensicherung anzulegen, bevor er uns Zugriff auf diese gewährt. Er hat uns in Textform gegen Bestätigung darauf hinzuweisen, wenn von seinen Daten keine rücksicherbare Sicherung vorhanden sein sollte. Dies gilt nicht, wenn wir mit der Datensicherung beauftragt sind.

12. Entgelt

  1. Für unsere Leistungen fallen die mit dem Kunden vereinbarten Entgelte an. Sofern für eine mit dem Kunden vereinbarte Leistung kein Entgelt vereinbart wurde, gilt unsere aktuelle Preisliste, hilfsweise gilt eine übliche Vergütung als vereinbart.
  2. Alle von uns angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich in Euro. Sofern wir unsere Leistungen aufgrund der Vereinbarung mit dem Kunden im Ausland erbringen, trägt der Kunde alle im Ausland anfallenden Steuern, Zölle oder andere Abgaben. Der Kunde verpflichtet sich, uns insoweit alle erforderlichen Steuerbescheinigungen, Steuerbescheide und alle weiteren Dokumente bereitzustellen, die von uns benötigt werden, um ihre steuerlichen Verpflichtungen im Ausland und in Deutschland zu erfüllen.
  3. Kaufpreise sind bei Vertragsschluss fällig. Bei Werk- und Dienstverträgen sind wir berechtigt, Vorauszahlungen in Höhe von 50 % des vereinbarten Entgelts zu verlangen. Für Werkverträge richtet sich die Fälligkeit weiterer Abschlagszahlungen nach den Vorgaben des § 632a BGB. Für die Abrechnung weiterer Entgelte gelten die nachfolgenden Regelungen.
  4. Sofern eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart wurde, werden unsere Leistungen auf Basis effektiv geleisteter Stunden in Einheiten von 6 Minuten monatlich nachträglich abgerechnet. Den entsprechenden Rechnungen liegt eine Zeitanschreibung bei, aus der sich die abgerechneten Leistungen ergeben. Einwendungen gegen die Zeitanschreibung sind binnen vier Wochen nach Zugang zu erheben, andernfalls gelten sie als genehmigt und richtig.
  5. Vereinbarte Pauschalen werden jeweils vorträglich in Rechnung gestellt. 
  6. Tätigkeiten während der Nachtzeit von 18:00 bis 09:00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen an unserem Sitz bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Für eine Tätigkeit zur Nachtzeit erhöhen sich die vereinbarten Stundensätze um 50 %. Für Tätigkeiten an Wochenenden und an Feiertagen erhöhen sich die vereinbarten Stundensätze um 100 % und bei einer Tätigkeit zwischen 18:00 und 9:00 Uhr an diesen Tagen um 150 %.
  7. Reisezeiten werden zu den vereinbarten Sätzen abgerechnet, wenn wir die Reisezeit nicht für anderweitige, abrechenbare Leistungen nutzen. Reisekosten, Kosten für Unterbringung sowie andere Spesen werden zusätzlich gegen Nachweis in Rechnung gestellt. Fahrten mit Pkw werden mit 0,50 Euro netto/km abgerechnet. Für Reisen innerhalb von 10 km ab unserem Sitz fallen keine Reisekosten an.
  8. Bei Kündigung eines Werkvertrages durch den Kunden steht uns die Vergütung für schon erbrachte Leistungen in voller Höhe zu. Für die noch nicht erbrachten Leistungen steht uns 30% der noch ausstehenden Vergütung zu. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der uns nach § 648 BGB zustehende Anteil niedriger ist als der vorstehend genannte Prozentsatz. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der uns nach § 648 BGB zustehende Anteil höher ist als der vorstehend genannte Prozentsatz.
  9. Zahlungen können auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Kunden mit der ältesten fällige Rechnung verrechnet werden.
  10. Wir sind berechtigt, Rechnungen in digitaler Form an den Kunden zu versenden.

13. Haftung

  1. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unbeschränkt.
  2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die verletzte Partei regelmäßig vertrauen darf. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Absatz beträgt ein Jahr.
  3. Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens, bei arglistigem Handeln, bei Übernahme einer Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Im Übrigen ist die Haftung — gleich aus welchem Rechtsgrund — ausgeschlossen.

14. Mängelansprüche

  1. Soweit dem Kunden Mängelansprüche zustehen, obliegt uns in den gesetzlichen Grenzen die Wahl der Art der Nacherfüllung.
  2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Mängelansprüchen, insoweit gelten die Regelungen zur Haftung.
  3. Rügt der Kunde das Vorliegen von Mängeln und ergibt sich in Folge unserer hieraus resultierenden Tätigkeit, dass kein Mangel vorlag, sind wir berechtigt, unseren entsprechenden Aufwand nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung mit unseren allgemeinen Stundensätzen abzurechnen.

15. Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung

  1. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt.
  2. Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354a HGB.

16. Datenschutz

Sofern der Kunde uns mit einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten beauftragt, die Art. 28 DSGVO unterfällt, sind wir zum Abschluss eines üblichen Vertrages über eine Auftragsverarbeitung bereit. Im Übrigen verpflichten wir uns hinsichtlich personenbezogener Daten, welche uns der Kunde zur Verarbeitung überlässt, die insoweit bestehenden gesetzlichen Vorgaben zu beachten.

17. Exportenvorschriften

  1. Der Kunde ist für unsere Leistungen verpflichtet, die Exportbeschränkungen des nationalen sowie des internationalen Rechts, insbesondere des EU- und des US-amerikanischen Rechts zu beachten. Wir erteilen dem Kunden auf Anfrage Auskunft über die Waren und Leistungen, die von Exportbeschränkungen unterworfen sind.
  2. Wir sind nicht verpflichtet, Ware an Orte zu versenden oder Leistungen an Orten zu erbringen, für die Exportbeschränkungen gelten.

18. Nennung als Referenzkunden

Wir sind berechtigt, den Name des Kunden sowie das für seine Firmierung verwendete Logo unter Angabe der für den Kunden erbrachten Leistungen, als Kundenreferenz in unserer Werbung zu verwenden. Dies erfolgt ausschließlich in einer üblichen und dem Kunden zumutbaren Art und Weise.

19. Höhere Gewalt

  1. Jede Partei wird von ihrer Leistungspflicht temporär befreit, solange sie an der Erbringung der Leistung aus höherer Gewalt gehindert ist. Das gilt auch für den Fall, dass die Partei sich bereits im Verzug befindet.
  2. Höhere Gewalt sind entsprechende Ereignisse im Sinne des § 206 BGB sowie ein sonst ungewöhnliches und unvorhergesehenes Ereignis, wenn diejenige Partei, die sich hierauf beruft, das Ereignis nicht verursacht hat, nicht mit dem Ereignis rechnen, dessen Eintritt nicht beeinflussen, dessen Folge trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern konnte und aus dem Grund an der Leistungserbringung gehindert ist. Dies gilt insbesondere für Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Pandemien, Unwettern, Umweltkatastrophen oder wenn die Leistungsverhinderung sonst auf staatliche Anordnung beruht.
  3. Die Partei, die sich auf das Vorliegen höherer Gewalt beruft, hat
  4. die andere Partei unverzüglich in Textform über die Tatsache und die Gründe hierfür zu informieren;
  5. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen möglichst unverzüglich wieder aufnehmen zu können.
  6. angemessene Anstrengungen zu unternehmen, die negativen Auswirkungen auf die Erfüllung dieses Vertrages möglichst zu minimieren.

20. Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen der Parteien zum Vertragsgegenstand. Etwa abweichende Nebenabreden und frühere Vereinbarungen zum Vertragsgegenstand werden hiermit unwirksam.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für jeden Verzicht auf das Formerfordernis.
  3. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien finden auf diesen Vertrag keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn auf deren Einbeziehung in späteren Dokumenten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen (z. B. Abruf von Leistungen) unwidersprochen hingewiesen wurde.
  4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, bleibt die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt.
  5. Der Vertrag unterliegt allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Privatrecht findet keine Anwendung, soweit es abdingbar ist.
  6. Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist an unserem Sitz. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an einem seiner gesetzlichen Gerichtsstände in Anspruch zu nehmen.